RS Vwgh 1989/10/16 88/15/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1407;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 317;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0145 E 3. Oktober 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen Rahmenbeziehung, insb also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte (zB Anfechtungsrechte und Kündigungsrechte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150086.X01

Im RIS seit

16.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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