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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §20;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/3, S 146; ÖStZB 1990, 314;Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 26 GebG, wonach bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind, ist nur anwendbar, wenn die FinÄ für Gebühren und Verkehrssteuern zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage die Vorschrift des (Ersten Teiles des) BewG direkt bzw unmittelbar anzuwenden haben (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0079). Daraus ergibt sich aber - nicht nur für der TP 16 sondern auch der TP 17 des § 33 GebG unterstellende Fälle - die Bindung an den letzten im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgebenden Einheitswertbescheid.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150156.X03Im RIS seit
14.01.2002