TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2008/03/0066

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §41 Abs2 Z9;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bertram Burtscher in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 31. März 2008, Zl. Z 12/07-25, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: UPC Telekabel Wien GmbH in 1120 Wien, Wolfganggasse 58- 60), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 41 Abs 2 Z 9, § 48 Abs 1 und § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 und § 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) "iVm. dem Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 15.10.2007 zu M 15e/03, M 13e/06" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen, durch die Anhang 6b des zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei bestehenden Zusammenschaltungsvertrages vom 4. Februar 2003 ab 1. Jänner 2007 neu gefasst wurde. Inhaltlich wurden damit im Wesentlichen verkehrsabhängige Zusammenschaltungsentgelte für die Terminierung vom Netz der mitbeteiligten Partei in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei festgelegt.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03, M 13e/06, festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über beträchtliche Marktmacht im Sinne des § 35 TKG 2003 auf ihrem betreiberindividuellen Markt für Terminierung in öffentliche Mobiltelefonnetze verfüge und ihr unter anderem die spezifische Verpflichtung gemäß § 42 TKG 2003 auferlegt worden sei, nach der für die Zusammenschaltungsleistung "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der beschwerdeführenden Partei" bestimmte ziffernmäßig näher bezeichnete maximale Entgelte gelten würden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass nach dem zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 gegenüber der beschwerdeführenden Partei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Maximalentgelte für Mobilterminierungsleistungen zu gelten hätten und daher zur Anwendung zu bringen seien. Die Zusammenschaltungsentgelte seien daher auf der Basis des genannten Bescheides angeordnet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl 2007/03/0214, den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007, Zl M 15e/03-123, M 13e/06-119, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Wie sich bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, beruht dieser nicht nur auf den dort zitierten Bestimmungen des TKG 2003, sondern ausdrücklich auch auf dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid vom 15. Oktober 2007, der mit dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde somit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2007 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang. Die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2007 bewirkt, dass die im hier angefochtenen Bescheid ausdrücklich herangezogene Grundlage für die Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde und er daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl 2003/03/0028).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030066.X00

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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