RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0120

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita;
ForstG 1975 §33 Abs2 litc;
ForstG 1975 §34 Abs5;
ForstG 1975 §34 Abs6;

Rechtssatz

Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Wiederaufforstungsflächen müssten ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden, andernfalls - mangels Erkennbarkeit (infolge hoher Schneelage), dass es sich um derartige Flächen handle, eine Bestrafung nicht erfolgen dürfe. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, dass die die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen regelnden Bestimmungen des § 34 Abs 5 und Abs 6 ForstG eine Kennzeichnung von Wiederbewaldungsflächen nicht nur nicht vorsehen, sondern im Gegenteil § 34 Abs 5 lit b ausdrücklich normiert, dass "Flächen gemäß § 33 Abs 2 lit c ..... keiner Kennzeichnung (bedürfen)".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100120.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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