RS Vwgh 1989/11/13 87/15/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 290;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0045 E 3. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ein chronologisches Verzeichnis, in das nach Rücklangen der Ausfuhrbescheinigungen einzelne aus diesen Ausfuhrbescheinigungen entnommene Daten eingetragen werden, kann den gemäß § 7 Abs 1 Z 3 UStG 1972 geforderten buchmäßigen Nachweis des einzelnen Ausfuhrumsatzes nicht ersetzen, weil dieser nur durch Aufzeichnungen erbracht werden kann, die unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorgenommen worden und so beschaffen sind, daß aus ihnen die einzelnen Voraussetzungen der Steuerfreiheit leicht nachprüfbar ersehen werden können (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150101.X03

Im RIS seit

13.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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