RS Vwgh 1989/11/29 89/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1118 impl;
JagdG Tir 1983 §20 lita;

Rechtssatz

Ein von mehreren Pächtern (Mitpächter) abgeschlossener Jagdpachtvertrag ist auch dann hinsichtlich aller Mitpächter aufzulösen, wenn der Auflösungstatbestand nur von einem Mitpächter verwirklicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030223.X01

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten