RS Vwgh 1989/12/12 89/08/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs5;

Rechtssatz

Ein Irrtum des Wiedereinsetzungswerbers über das Ausmaß der Wiedereinsetzungsfrist ist für ihren Ablauf ohne Bedeutung. Dazu kommt, dass gemäß § 71 Abs 5 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080266.X01

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten