RS Vwgh 1989/12/15 85/18/0122

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Veröffentlicht am 15.12.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt des Todes des Bf eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt, so ist eine gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde daher im allgemeinen als gegenstandslos im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG anzusehen. Ist aber die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt, so kann im Hinblick auf § 63 Abs 1 VwGG eine solche Gegenstandslosigkeit nicht angenommen werden, weil im Falle des Obsiegens der Nachlass unter Berücksichtigung dieser Bestimmung Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe hat (Hinweis E 13.9.1985, 85/18/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180122.X01

Im RIS seit

01.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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