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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33 Abs2;Rechtssatz
Eine Anpassungsmaßnahme gemäß § 33 Abs 2 WRG darf nicht zwangsläufig ein rechtlich unerlaubtes Ergebnis zur Folge haben. Wenn bei aufgetragenen Vorkehrungen Abfälle entstehen die nur auf einer noch nicht bestehenden Sondermülldeponie abgelagert werden dürfen, obliegt deren - weder tatsächlich noch rechtlich unmögliche - Schaffung dem Verpflichteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070078.X01Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012