RS Vwgh 1989/12/21 89/07/0037

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §126 Abs1;
WRG 1959 §126 Abs2;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §142 Abs1;
ZPO §292;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 126 WRG folgt, dass Wasserbucheintragungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer sie vorgenommen wurden (die Regelung des § 142 Abs 1 WRG kam im Beschwerdefall nicht in Betracht) - konstitutive Wirkung keinesfalls zukommt. Wird, der "wirklichen Rechtslage" entsprechend, das "Gegenteil" bewiesen, dann kommt Wasserbucheintragungen Beweiskraft nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070037.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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