RS Vwgh 1989/12/21 86/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20a idF 1977/645 impl;
UStG 1972 §10 Abs4 idF 1980/563;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc idF 1980/563 impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/351;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0172 E 18. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw oder eines Kombi verliert seine charakteristische, von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen "Umbauten", und zwar selbst dann nicht, wenn der rückwärtige Wagenteil (durch Entfernung der hinteren Sitzbank) im Interesse der Gewinnung von zusätzlichem Laderaum derart umgestaltet wird, daß die Wiederherstellung der ursprünglichen werkseitigen Anordnung nur mit größerem technischen Aufwand möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140106.X02

Im RIS seit

21.12.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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