RS Vwgh 1990/1/17 88/03/0257

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;

Rechtssatz

Kann durch ein Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen, die auch im Zeichen selbst angebracht werden können, der Geltungsbereich des Verbotes unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden, genügt ein Vorschriftszeichen. In diesem Falle bedarf es zur Angabe des Beginnes und des Endes des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, nicht der Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" und es ist nicht erforderlich, daß das Vorschriftszeichen vor der Stelle angebracht ist, für die es gilt.

§ 52 Z 13a zweiter Satz lit c StVO stellt die lex specialis gegenüber § 51 Abs 1 erster Satz StVO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988030257.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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