RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0163

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
ZollG 1988 §25 Abs3 litc;
ZollG 1988 §25 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 396;

Rechtssatz

Der Begriff GEFAHR IM VERZUG ist im Hinblick auf den mit der Vorschrift des § 25 Abs 3 lit c ZollG 1988 verfolgten Zweck der Hintanhaltung der SACHHAFTUNGSGEFÄHRDUNG dahin zu verstehen, daß eine solche konkrete Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, daß die grundsätzlich mit Bescheid auszusprechende Beschlagnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. GEFAHR IM VERZUG kann nur dann anerkannt werden, wenn die vom Zollorgan aus eigener Macht durchzuführende Beschlagnahme eine Gefährdung erlitte zufolge der Verzögerung, die durch die Erlassung eines die Beschlagnahme aussprechenden Bescheides eintreten würde. Diese Voraussetzung ist bei einer in den Amtsräumen eines Zollamtes erfolgten Beschlagnahme nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160163.X03

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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