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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 423;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0058 E 29. September 1987 RS 4Stammrechtssatz
Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140069.X07Im RIS seit
06.02.1990