RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §131 Abs1;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 423;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0058 E 29. September 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Für die Bildung einer Investitionsrücklage ist nicht eine formell ordnungsmäßige Buchhaltung Voraussetzung, sondern daß der Gewinn seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist. Eine griffweise und pauschale Schätzung hingegen steht der Bildung einer Investitionsrücklage entgegen (Hinweis E 22.9.1987, 85/14/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140069.X07

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten