RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0104

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7;

Rechtssatz

Der normative Gehalt der Bestimmung des § 103 Abs 1 KFG liegt darin, daß der Zulassungsbesitzer mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit alles vorzukehren hat, daß bei jeder Verwendung auf einer Straße mit öff Verkehr ua die Beladung seiner Kfz und seinen Anhänger den Bestimmungen des § 4 Abs 7 KFG über das höchste zulässige Gesamtgewicht entspricht. Der Zulassungsbesitzer muß somit alle erforderlichen Maßnahmen treffen, zB Kontrollen durchführen oder, falls er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere Personen mit diesen Kontrollen beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030104.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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