RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0044

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §4;

Rechtssatz

Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren namens des Besch dessen Vertretung unter Vorlage einer allgemeinen Vollmacht angezeigt, so ist davon auszugehen, daß sich das Vertretungsverhältnis auf alle verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe bezieht, die das Verhalten des Besch in dem betreffenden Geschehenszusammenhang zum Gegenstand haben, es sei denn, es würde der Wille des Besch kundgetan werden, sich nicht insgesamt wegen der den Geschehenszusammenhang in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht betreffenden Angelegenheit durch den Vollmachtnehmer vertreten zu lassen (im gegenständlichen Fall Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO und in der Folge eine an den bevollmächtigten Vertreter adressierte Aufforderung zur Rechtfertigung wegen der im Anschluß an die Übertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030044.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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