Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 ARG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlichkeit" bedeutet hier nicht, daß der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muß ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0114; E 23.5.1989, 88/08/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190041.X01Im RIS seit
26.02.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013