RS Vwgh 1990/2/26 90/19/0041

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §1 Abs1;
ARG 1984 §1 Abs2 Z5;
AZG §1 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 ARG ist bereits dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise eigenverantwortlich leitet, daß hiedurch auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluß genommen wird, sodaß er sich auf Grund seiner einflußreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebt. Der betreffende Arbeitnehmer stellt für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit sowohl genereller als auch individueller Art zu geben. "Eigenverantwortlichkeit" bedeutet hier nicht, daß der betreffende Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei ist. Die Eigenverantwortlichkeit ist daher an einem relativen Maßstab zu messen, dem leitenden Angestellten muß ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Arbeitnehmern eingeräumt sein (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0114; E 23.5.1989, 88/08/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190041.X01

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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