RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0008

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1 idF 1985/571;
FinStrG §89 Abs2 idF 1985/571;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme setzt voraus, daß die Sicherung des Verfalls oder des Beweises überhaupt geboten ist. Dies muß fallbezogen überprüft und die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug müssen dem anwesenden Inhaber der Gegenstände mündlich bekanntgegeben und in der aufzunehmenden Niederschrift festgehalten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X08

Im RIS seit

08.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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