RS Vwgh 1990/3/19 89/18/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs5;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit, einen Ersatzteil für das im PKW des Arztes befindliche Personenrufgerät zu besorgen, stellt ebensowenig ärztliche Hilfeleistung für einen bestimmten Patienten dar, wie etwa dringend notwendige Reparaturen am PKW des Arztes selbst oder die Notwendigkeit, zur Diagnose oder Therapie notwendige Instrumente, zB Blutdruckmesser, Stethoskope oder Injektionsspritzen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten oder in diesen zu versetzen. Solche ganz allgemein jeden

behandelnden Arzt treffende Verpflichtungen haben mit der begünstigten Hilfeleistung für einen bestimmten Patienten iSd § 24 Abs 5 StVO nichts zu tun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180134.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten