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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs5;Rechtssatz
Die Notwendigkeit, einen Ersatzteil für das im PKW des Arztes befindliche Personenrufgerät zu besorgen, stellt ebensowenig ärztliche Hilfeleistung für einen bestimmten Patienten dar, wie etwa dringend notwendige Reparaturen am PKW des Arztes selbst oder die Notwendigkeit, zur Diagnose oder Therapie notwendige Instrumente, zB Blutdruckmesser, Stethoskope oder Injektionsspritzen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten oder in diesen zu versetzen. Solche ganz allgemein jeden
behandelnden Arzt treffende Verpflichtungen haben mit der begünstigten Hilfeleistung für einen bestimmten Patienten iSd § 24 Abs 5 StVO nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180134.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008