RS Vwgh 1990/3/19 87/12/0167

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit, daß sie die in diesem Bescheid nicht näher geregelte Frage, wie der tatsächlich gemessene Wärmeverbrauch laut Wärmezähler zu verrechnen (dh zu den vom Bund hiefür aufgewendeten Kosten in Beziehung zu setzen) sei, unter Bedachtnahme auf diese zumindest in der der Beschwerde zu Grunde liegenden Heizperiode ortsübliche Art der Heizkostenverteilung so gelöst hat, daß sie 60 Prozent der Verbrauchskosten der verbrauchsabhängigen Aufteilung zu Grunde gelegt, im übrigen aber die Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel vorgenommen und damit dem Anliegen des Bf, der eine gänzliche Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel anstrebt, nur zum Teil Rechnung getragen hat (Hinweis E 14.5.1984, 83/12/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120167.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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