RS Vwgh 1990/3/27 89/04/0148

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §29;
GewO 1973 §31;
GewO 1973 §339 Abs1;
GewO 1973 §339 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2809/77 E 24. Mai 1978 VwSlg 9566 A/1978 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 31 GewO 1973 - wonach einfache Teiltätigkeiten von Handwerkern oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäßen Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten sind - , die sowohl ihrem normativen Inhalt nach als auch ihrer systematischen Einordnung im Abschnitt 6 des I. Hauptstückes der GewO 1973 entsprechend eine Aussage über den Umfang der Gewerbeberechtigung trifft, ist zu den "einschlägigen" Rechtsvorschriften iSd § 29 GewO 1973 zu zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040148.X01

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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