RS Vwgh 1990/3/28 89/03/0301

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 2 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles und den ursächlichem Zusammenhang (Anhaltepflicht gem § 4 Abs 1 lit a StVO) sowie die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person (Meldepflicht gem § 4 Abs 2 StVO) zu erkennen vermocht hätte.

Schlagworte

Hilfeleistung Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030301.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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