RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FinStrG §114 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0199 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6183 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X03

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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