RS Vwgh 1990/5/7 89/15/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1990
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §3 Abs14;

Rechtssatz

Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen durch die Leistung des Arbeitgebers ein sonst "notwendiger" Aufwand des Arbeitnehmers erspart werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Arbeitgebers einen vermögenswerten Vorteil des Arbeitnehmers bedeutet, sind Arbeitnehmer, die die in Rede stehende Leistung kostenlos vom Arbeitgeber erhalten, nicht mit solchen Arbeitnehmern zu vergleichen, die derartige Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen (im vorliegenden Fall etwa deshalb, weil sie ihren Arbeitsplatz mit öff Verkehrsmitteln oder zu Fuß aufsuchen oder öff Verkehrsflächen statt der ihnen vom Arbeitgeber kostenlos angebotenen, auf dem Gelände seines Betriebes liegenden Garagenplätze für die Abstellung ihrer Fahrzeuge in Anspruch nehmen), sondern mit solchen, die sich derartige Leistungen anderweitig - regelmäßig gegen Entgelt - verschaffen müssen. Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber kein kostenloser Garagenplatz beigestellt wird, müssen entsprechende Entgelte aufwenden, um in den Genuß der Vorzüge eines Garagenplatzes (Entfall der mühseligen und zeitraubenden Parkplatzsuche, geschützte Abstellung des PKW) zu kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150036.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten