RS Vwgh 1990/5/21 89/12/0177

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs5;

Rechtssatz

Der Frage des Verbrauches kommt nach § 13a Abs 1 GehG keine Bedeutung zu. Eine amtswegige Verpflichtung der Behörde, von der Regelung des § 13a Abs 5 GehG (Stundung) Gebrauch zu machen, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120177.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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