Index
55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1967 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 16 Abs 2 MOG sind auf Grund der dort enthaltenen Verweisung auf eine "Bewilligung gem Abs 1" mit § 16 Abs 1 MOG verklammert. Bei Anwendung des § 16 Abs 2 MOG bildet daher das Vorliegen der sich aus § 16 Abs 1 MOG ergebenden Tatbestandsmerkmale eine Rechtsvoraussetzung für die Erteilung einer Ab-Hof-Verkaufsbewilligung. Dagegen sind die einzelnen Untertatbestände des § 16 Abs 2 MOG miteinander nicht gekoppelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170200.X01Im RIS seit
23.05.1990