RS Vwgh 1990/5/29 90/14/0039

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs2;
UrhG §24;
UrhG §33 Abs1;
UrhG §5;

Rechtssatz

Auch das Bearbeitungsrecht (§ 14 Abs 2 UrhG) ist ein Verwertungsrecht des Urhebers des bearbeiteten Werkes. Dem Entgelt für die Einräumung des Rechtes zur Bearbeitung von Entwürfen und Plänen eines Werkes der Baukunst kann daher die Begünstigung nach § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht deshalb versagt werden, weil die Pläne und Entwürfe nur nach Bearbeitung verwertet werden könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140039.X01

Im RIS seit

29.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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