TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/28 2008/05/0132

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

BauO Wr §13 Abs2 litb;
BauO Wr §15 Abs1;
BauO Wr §33 Abs1 litc;
EO §1 Z5;
EO §367;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der K in Laa/Thaya, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/8, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. April 2008, Zl. BOB - 102/08, betreffend Grundabteilung (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Brigitte Duschanek, 2. Dr. A D, 3. M R, 4. W R und

5. Dr. R S, alle in Wien, vertreten durch Pallas Rechtsanwälte Partnerschaft in 1090 Wien, Frankgasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 141/5 und 141/8 der Liegenschaft EZ. 285 Grundbuch Unterdöbling, Pfarrwiesengasse 15.

Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der an diese Grundstücke im Westen unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. 141/3 und 141/10 der Liegenschaft EZ. 261 Grundbuch Unterdöbling, Pfarrwiesengasse 17.

Mit rechtswirksamem Vergleich des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. September 2004, GZ. 6 Cg 54/04m, vereinbarten die Beschwerdeführerin (als Klägerin) einerseits und die SEG Stadterneuerungs- und Eigentumswohnungs-Gesellschaft m. b.H. und die mitbeteiligten Parteien (als Beklagte) andererseits:

"Vergleich

...

2.) Festgehalten wird, dass die Grenze zwischen den Liegenschaften EZ 285, bestehend aus den Grundstücksnummern 141/5 und 141/8, Grundstücksadresse 1190 Wien, Pfarrwiesengasse 15, und der Liegenschaft EZ. 261, bestehend aus Grundstücksnummern 141/3 und 141/10, Grundstücksadresse 1190 Wien, Pfarrwiesengasse 17 (ident Zehenthofgasse 16), jeweils Grundbuch Döbling 01512 Unterdöbling zwischen den derzeit bestehenden Feuermauern der auf diesen Liegenschaften errichteten Wohngebäuden bis zur gartenseitigen Gebäudeecke des auf der Liegenschaft EZ. 261 errichteten Gebäudes, nämlich von Punkt 4a über 18b, 35b, 35c zu 25b vor, jeweils geradlinig verläuft, wie dies in der einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches bildenden Verhandlungsskizze des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

A 314/02 eingezeichnet ist, verläuft. Diese Grenze verläuft an der Außenkante des Gebäudes Pfarrwiesengasse 17.

Übereingekommen wird, diesen Grenzverlauf in den Grenzkataster zu übertragen.

3.) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, die für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden auf eigene Kosten herzustellen und die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen.

Die Klägerin und die zweit- bis siebentbeklagten Parteien verpflichten sich, die hiefür erforderlichen Unterschriften in grundbuchsfähiger Form nach entsprechender Aufforderung - dies auch auf Kosten der erstbeklagten Partei - ungesäumt zu leisten.

4.) Hiermit sind sämtliche die in Punkt 2.) dieses Vergleiches festgelegte Grenze betreffenden wechselseitigen Ansprüche sowie die sonstigen verfahrensgegenständlichen Ansprüche insbesondere Beseitigungsansprüche, bereinigt und verglichen."

Mit Schreiben vom 16. November 2004 beantragte Dipl. Ing. Dr. J. P. die im beigeschlossenen Teilungsplan vom 6. November 2004 dargestellte Abteilungsbewilligung auf den Liegenschaften in Wien 19., Pfarrwiesengasse 15 und 17, EZ. 261 und 285 der KG Unterdöbling. In diesem Schreiben berief er sich auf die von den mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 bewilligte die Behörde erster Instanz die beantragte Grundabteilung, wobei der Bescheid allein Dipl. Ing. Dr. J. P. als Vertreter zugestellt wurde.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 beantragte Dipl. Ing. Dr. J. P. neuerlich die "Abteilungsbewilligung wegen Planwechsel" auf den beiden vorgenannten Liegenschaften. In diesem Schreiben berief er sich ebenso - wie in dem zuvor durchgeführten Verfahren - auf die erteilten Vollmachten aller Eigentümer der betroffenen Liegenschaft.

Diesem Ansuchen lag die Vermessungsurkunde vom 1. Februar 2005, GZ 4716/A/04, zu Grunde. In dieser Vermessungsurkunde wurden die Grenzpunkte zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin einerseits und den mitbeteiligten Parteien andererseits (beginnend von der Pfarrwiesengasse) wie folgt bezeichnet: 2194 - 2208 - 2206 - 2205 - 2204 und 2199.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 3. Juli 2006 wurde gemäß § 13 Abs. 2 lit. b der Bauordnung für Wien die Abteilung von Grundstücken nach dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Teilungsplan des Ingenieurkonsulten für Vermessungswesen Dipl. Ing. Dr. J. P. vom 1. Februar 2005, GZ 4716/A/04, einschließlich der im Teilungsplan vorgesehenen Zu- und Abschreibungen und der in diesem ausgewiesenen Bauplätze, Baulose bzw. Kleingärten bewilligt. Vorgeschrieben wurde gleichzeitig, dass mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Abteilung gemäß § 130 und § 13 Abs. 5 Bauordnung für Wien die genehmigten Bauplätze als solche im Grundbuch anzumerken sind. Begründet wurde dies damit, dass die tatsächlichen Umstände den vorgelegten Teilungsplänen entnommen werden könnten. Die Abteilung und die Abschreibungen entsprächen der Bauordnung für Wien und könnten daher bewilligt werden.

Dieser Bescheid wurde ebenfalls nur Dipl. Ing. Dr. J. P. als Vertreter zugestellt.

Am 27. November 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Baubehörde erster Instanz mit, dass sie der Grundabteilung nicht zugestimmt habe, und ersuchte um Zustellung der genannten Bescheide, die sie nie erhalten habe.

Die Baubehörde erster Instanz hat am 11. Dezember 2006 die Zustellung der Bescheide vom 13. Dezember 2004 und vom 3. Juli 2006 an die Beschwerdeführerin veranlasst.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie begründete dies damit, dass sie die Zustimmung zu den Plangrenzen niemals erteilt habe. Sie habe sich vielmehr ausdrücklich gegenüber dem Verfasser der Teilungspläne schriftlich dagegen ausgesprochen; das ihr zugestellte Vollmachtsformular habe sie nie unterfertigt und auch nicht zurückgesandt, sondern die Bevollmächtigung schriftlich abgelehnt, weil die Teilungspläne "nicht der Vergleichsvereinbarung entsprechen".

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB 650/06, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 64 zum 13. Dezember 2004 Folge gegeben und die beantragte Abteilung versagt. Die Berufung wurde jedoch, soweit sie sich gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 64, vom 3. Juli 2006 richtet, als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt.

Mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0146, wurde die dagegen erhobene Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei, insoweit damit der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und die beantragte Abteilung von Grundstücken auf Grund des Teilungsplanes des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. Dr. J. P. vom 6. November, GZ 4716/04, versagt wurde, abgewiesen. Im Übrigen (wurde) der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Der im Beschwerdefall entscheidungswesentliche aufhebende Teil dieses Erkenntnisses wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Baubehörden zutreffend davon ausgegangen seien, dass ein gerichtlicher Vergleich eine Zustimmungserklärung im Sinne des § 15 Abs. 1 Bauordnung für Wien ersetzen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber schon in ihrer Berufung bestritten, dass der zur Abteilungsbewilligung eingereichte Teilungsplan mit dem eingangs wiedergegebenen gerichtlichen Vergleich übereinstimme. Die belangte Behörde habe sich in ihrem Bescheid nur mit der Frage der nichterforderlichen Zustimmung der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, aber nicht begründet, warum sie der Auffassung ist, dass die im Teilungsplan enthaltenen Grenzpunkte mit denen im Vergleich übereinstimmen. Da sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt habe und insbesondere auch ihren Sachverständigen nicht veranlasst habe, sein Gutachten zu ergänzen, habe sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3l it. b und c VwGG belastet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis aber festgehalten, "dass bei Zutreffen der Identität der Grenzpunkte im Teilungsplan mit dem Vergleich davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch die Zustimmung zu den erforderlichen Ab- und Zuschreibungen erteilt hat. Ebenso hat bei Zutreffen dieser Voraussetzungen im Vergleich die Beschwerdeführerin zugestimmt, dass eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien vorliegt".

Im Sinne der Begründungsdarlegungen dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde ihren Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten vom 10. März 2008 hat folgenden Wortlaut:

"Zum vorliegenden Ersuchen der MA 64 um Stellungnahme zum Schreiben der BOB vom 27.2.2008 wird hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Teilungsplänen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Dr. J. P. vom 1.02.2005, GZ 4716/A/04, dargestellten Teilungssituation mit dem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 8.09.2004 abgeschlossenen Vergleich folgendes Gutachten abgegeben:

Befund

Der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 8.9.2004 abgeschlossene Vergleich zwischen den Eigentümern der Liegenschaft EZ 285, bestehend aus den Grundstücken 141/5 und 141/8 (Pfarrwiesengasse 15), und der Liegenschaft EZ. 261, bestehend aus den Grundstücken 141/3 und 141/10 (Pfarrwiesengasse 17), hält fest, dass die Grenze zwischen der Liegenschaft EZ 285 und der Liegenschaft EZ. 261 zwischen den derzeit bestehenden Feuermauern der auf diesen Liegenschaften errichteten Wohngebäuden bis zur gartenseitigen Gebäudeecke des auf der Liegenschaft EZ. 261 errichteten Gebäudes, nämlich vom Punkt 4a über 18b, 35b, 35c zu 25b vor, jeweils geradlinig verläuft, wie dies in der einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches bildenden Verhandlungsskizze des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) A-314/02, eingezeichnet ist. Diese Grenze verläuft an der Außenkante des Gebäudes Pfarrwiesengasse 17 (Beilagen 52 bis 57, sowie 181 bis 184).

Die mit Bescheid vom 3.7.2006, Zl. MA 64-4114/2006, genehmigten Teilungspläne des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Dr. J. P. vom 1.02.2005, GZ 4716A/04, (Beilage 26) zeigen die auf den Liegenschaften errichteten Gebäude sowie die Einfriedungsmauer im Gartenbereich. Die neue, in den Plänen rot eingetragene Grundgrenze zwischen den beiden Liegenschaften ist durch die geradlinige Verbindung der Punkte 2194 - 2208 - 2206 - 2205 - 2204 - 2203 gegeben. Zwischen den Punkten 2208 und 2205 liegt auf der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 141/5 und 141/8 der Punkt 2206, der als solcher im gerichtlichen Vergleich vom 8.09.2004 nicht namentlich definiert wurde, jedoch in der einen integrierenden Bestandteil des Vergleiches vom 8.09.2004 bildenden Verhandlungsskizze des BEV, A-314/02, als Schnittpunkt der geradlinigen Verbindung der Punkte 18b und 35b mit der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 141/5 und 141/8 erkennbar ist.

Gutachten

Die vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI Dr. J. P. im Rahmen seiner Befugnis in der Natur aufgenommenen Feuermauern und Einfriedung definieren die in den Teilungsplänen vom 1.02.2005 eingezeichneten Punkte 2194, 2208, 2205, 2204 und 2203 und entsprechen den im Vergleich genannten Punkten 4a, 18b, 35b, 35c und 25b. Das zeigen die in den Teilungsplänen eingetragenen, mit den in der Verhandlungsskizze des BEV übereinstimmenden Sperrmaße, sowohl zwischen den neuen Grenzpunkten selbst als auch zu anderen bestehenden Grenzpunkten.

Die Definition des Punktes 2206 ergibt sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Vermessungsverordnung 1994 (VermV), wonach die Grenzen vom Grundstück durch Grenzpunkte so zu zerlegen sind, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen.

Durch die gegenständliche Teilung werden beide Grundstücke, 141/5 und 141/8, der Liegenschaft EZ. 285 in ihrer Konfiguration verändert. Daher ist auf der geradlinigen Verbindung zwischen den Punkten 2208 und 2205 die Definition eines zusätzlichen Grenzpunktes an der Grenze zwischen den Grundstücken 141/5 und 141/8 der Liegenschaft EZ. 285 erforderlich.

Gemäß § 10 Abs. 3 VermV sind Messzahlen und Koordinaten mit zwei Dezimalstellen in Meter anzugeben.

Die rechnerische Überprüfung der Punkte 2205, 2206 und 2208 mithilfe der in den Teilungsplänen angegebenen Koordinaten ergibt, dass der Punkt 2206 0,0005 m links der geradlinigen Verbindung zwischen den Punkten 2208 und 2205 liegt und damit unter Berücksichtigung der Rundungsfehler der laut VermV in Zentimeter Genauigkeit angegebenen Koordinaten als Punkt auf der geradlinigen Verbindung zwischen den Punkten 2208 und 2205 anzusehen ist.

Somit ist abschließend festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der für die Verfassung von Teilungsplänen maßgeblichen Vorschriften die in den Teilungsplänen vom 1.02.2005, GZ 4716A/04, dargestellte Teilungssituation mit dem 8.09.2004 abgeschlossenen Vergleich übereinstimmt."

Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme vom 31. März 2008 ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 3. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass allein zu überprüfen gewesen sei, ob die im bezughabenden Teilungsplan GZ 4716A/04 ausgewiesenen und in roter Farbe gekennzeichneten Vermessungspunkte, die den Verlauf der mit roten Linien dargestellten zukünftigen Grundgrenze zwischen den Liegenschaften in Wien 19, Pfarrwiesengasse 15, EZ 285 der KG Unterdöbling und der Liegenschaft in Wien 19, Pfarrwiesengasse 17, EZ 261 derselben Katastralgemeinde festlegen und Gegenstand des Grundabteilungsverfahrens seien, mit dem Verlauf der im rechtskräftigen gerichtlich geschlossenen Vergleich vom 8. September 2004 vereinbarten Grundgrenze zwischen diesen beiden Liegenschaften übereinstimmen. Aus der dem gerichtlichen Vergleich zugrundegelegten Skizze des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sei der vereinbarte Verlauf der Grundgrenze zwischen den beiden Liegenschaften durch Punkte bei jeder Richtungsänderung des Grenzverlaufes eindeutig ersichtlich dokumentiert. Die Übereinstimmung des im Teilungsplan dargestellten Grenzverlaufes mit dem im gerichtlichen Vergleich vom 8. September 2004 vereinbarten Verlauf sei vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 10. März 2008 schlüssig nachvollziehbar festgestellt. Eine darüber hinausgehende Überprüfung sei nicht erforderlich, da durch die diesbezügliche Übereinstimmung des Teilungsplanes mit dem gerichtlichen Vergleich die Zustimmung der Beschwerdeführerin als ersetzt gelte. Insbesondere sei es nicht erforderlich, ein zusätzliches Gutachten über Flächenveränderungen einzuholen, da mit der Veränderung des Grenzverlaufes logisch zwingend auch eine Veränderung der Flächen beider Liegenschaften einhergehe und Zu- und Abschreibungen erfolgen müssten.

Eine sonstige Veränderung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft erfolge mit dem gegenständlichen Teilungsplan nicht. Dass mit der beantragten Grundabteilung somit eine über das Ausmaß des gerichtlichen Vergleiches hinausgehende Übertragung von Flächen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an andere Liegenschaften erfolgen solle, könne dem Teilungsplan auf Grund der Darstellung der Grundgrenzen gegenüber den übrigen angrenzenden Liegenschaften, insbesondere den Liegenschaften EZ 260 der KG Unterdöbling und EZ 270 derselben Katastralgemeinde, nicht entnommen werden. Durch die Darstellung dieser Grundgrenzen in schwarzer Farbe sei - da diese auch nicht rot durchgestrichen seien - unmissverständlich klargestellt, dass keine Veränderung des Grenzverlaufs Gegenstand des bezughabenden Teilungsverfahrens sei und keine Flächenabschreibung von der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ. 285 KG Unterdöbling in die Liegenschaft EZ 260 bzw. EZ 270 derselben Katastralgemeinde, die südlich an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenze, erfolge. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der einen Bestandteil des Teilungsplanes GZ 4716A/04 bildenden Flächengegenüberstellung. Vor der Teilung sei für die der Beschwerdeführerin gehörige EZ. 285 eine Fläche von 349 m2 ausgewiesen. Als neuer Stand nach der Grundabteilung seien 348 m2 ausgewiesen. Es ergebe sich daher eine Differenz von 1 m2.

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe als dafür zuständige Behörde mit Bescheid vom 11. August 2006 den Teilungsplan GZ 4716A/04 bescheinigt und damit bei dessen Verbücherung die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt. Dieser Bescheid sei am 29. August 2006 in Rechtskraft erwachsen. In dem vor Erlassung dieses Bescheides durchzuführenden Verfahren habe das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Übereinstimmung des Teilungsplanes mit dem Kataster überprüft.

Da somit auf Grund der Übereinstimmung des Teilungsplanes vom 1. Februar 2005 GZ 4716/A/04 mit dem gerichtlich geschlossenen rechtskräftigen Vergleich vom 8. September 2004 die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu der mit dem bekämpften Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 3. Juli 2006 genehmigten Grundabteilung gegeben gewesen sei, seien sämtliche für das Grundabteilungsverfahren erforderlichen Belege und Voraussetzungen vorgelegen. Die Genehmigung der gegenständlichen Grundabteilung sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid errichtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vermeint, dass die Begründung im Sachverständigengutachten hinsichtlich des in die Vermessungsurkunde eingefügten Punktes 2206 nicht stichhaltig sei. Der Sachverständige selbst sei nie an Ort und Stelle gewesen und habe auch nicht in der Natur die Feuer- und Einfriedungsmauern aufgenommen. Sein Gutachten entferne sich von den Ergebnissen des restlichen Beweisverfahrens. Der eingefügte Zwischenpunkt 2206 stelle keinen Vergleichspunkt dar und sei als Veränderung der im Vergleich vereinbarten Grenze anzusehen, für die keine Zustimmung der Beschwerdeführerin vorliege. Es sei auch vermessungstechnisch nicht einsehbar, warum nunmehr ein weiterer Vermessungspunkt hinzukommen solle. Die Begründung des Sachverständigen hiezu sei nicht nachvollziehbar. Eine Gerade bestehe aus unendlich vielen einzelnen Punkten und es mache daher in einem Teilungsplan keinen Sinn, eine zwischen zwei Punkten bestehende Gerade willkürlich in Unterpunkte zu zerteilen. Der Amtssachverständige habe übersehen, dass die Strecke zwischen dem Grenzpunkt 2204 (Vergleichspunkt 35c) zum Grenzpunkt 2205 (Vergleichspunkt 35b) laut der Außenmauer Ecker in der Natur 35 cm und nicht wie im gegenständlichen Plan falsch angeführt 40 cm betrage. Mit der zusätzlichen Einfügung des Punktes 2206 werde die vereinbarte Grenze widerrechtlich geknickt. Bei der im inkriminierten Plan falsch angegebenen Mauerecke von 40 cm würde die neue Grenze zu Punkt 2208 (Vergleichspunkt 18b) nicht wie im Vergleich vereinbart zwischen den derzeit bestehenden Feuermauern der beiden Wohngebäude verlaufen, sondern ca. 5 cm innerhalb der Feuermauer des Hauses ON 15 der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen auseinander gesetzt und diesen nicht veranlasst, sein Gutachten im Sinne dieser Stellungnahme zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. Der Teilungsplan sowie auch der Vergleich seien jeweils als ganze Einheit zu sehen, weshalb diese in ihrer Gesamtheit und nicht bloß in einzelnen willkürlich herausgesuchten Grenzpunkten zu überprüfen seien. Mit den durch die Neugestaltung der Grenze erforderlichen Ab- und Zuschreibungen von Liegenschaften würden naturgemäß die Liegenschaften als Ganzes und zwar in ihrer gesamten Konfiguration verändert.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Zu der hier anzuwendenden Rechtslage wird daher auf das hg. Vorerkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0146, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten umfassend und nachvollziehbar begründet, warum in den hier maßgeblichen Teilungsplan ein weiterer Vermessungspunkt aufzunehmen war. Die hier entscheidungswesentliche Frage, ob dieser Vermessungspunkt zu einer Rechte der Beschwerdeführerin verletzenden Abweichung der im Vergleich vom 8. September 2004 festgelegten Grenze geführt hat, wurde im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde mit überzeugender Begründung verneint. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, mit dem zusätzlichen Vermessungspunkt 2206 werde die vereinbarte Grenze widerrechtlich geknickt, ist durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse widerlegt. Dem der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Gutachten ist die Beschwerdeführerin auf fachkundiger Ebene nicht entgegengetreten. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Amtssachverständigen hat keine Widersprüche aufzuzeigen vermocht, sie war daher nicht geeignet, das den relevanten Sachverhalt umfassend beurteilende Gutachten in Zweifel zu ziehen. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens anzuordnen.

Dass mit dem hier maßgeblichen Teilungsplan Veränderungen der Grundstücksgröße vorgenommen würden, die durch den vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien abgeschlossenen Vergleich vom 8. September 2004 nicht gedeckt wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Mit dem Beschwerdevorbringen, mit den durch die Neugestaltung einer Grenze erforderlichen Ab- und Zuschreibungen von Liegenschaften würden naturgemäß auch die Liegenschaften als Ganzes und zwar in ihrer gesamten Konfiguration verändert, wird daher kein entscheidungsrelevantes Vorbringen erstattet.

Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht an, dass die Grenzpunkte 2204 und 2205 mit den im Vergleich festgelegten Grenzpunkten (35c bzw. 35b) ident sind. Stimmen aber diese Grenzpunkte überein, ist nicht mehr von Relevanz, wieweit bestehende Gebäude tatsächlich von der Grenze entfernt sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Gemäß § 1 Z 3 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 beträgt der Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand) EUR 991,20, in welchem bereits die Umsatzsteuer enthalten ist. Das darüber hinausgehende Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien war daher abzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050132.X00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten