RS Vwgh 1990/6/19 89/04/0219

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §53a;
AVG §75 Abs1;
AVG §75 Abs2;
AVG §76 Abs1;

Rechtssatz

Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß § 76 Abs 1 AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist. (Hinweis E 15.9.1983, 2959/80 und vom 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann aber im Sinne des § 76 Abs 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Behörde Barauslagen " erwachsen " sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040219.X03

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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