RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0175

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §72;
BauRallg;
B-VG Art15 Abs5 idF 1983/175 ;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;
Statut Graz 1967 §100;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176

Rechtssatz

Baulinie iSd Art 15 Abs 5 B-VG bedeutet die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund, also das, was iSd Stmk Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird (Hinweis E 5.7.1984, 84/06/0112). In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Art 15 Abs 5 B-VG ausgenommen und gemäß § 72 Stmk BauO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz festgesetzt wurde. Gemäß § 100 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über die Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt.

Schlagworte

Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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