RS Vwgh 1990/7/9 89/10/0225

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Veröffentlicht am 09.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AVG §68 Abs1;
LMG 1975 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde die Eigenschaft eines angemeldeten Produktes als Verzehrprodukt (hier: Fischöl-Kapseln) wegen der auf Grund der Zusammensetzung gegebenen "objektiv-arzneilichen Wirkung" verneint, so liegt eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht vor, wenn es sich bei dem nunmehr angemeldeten Produkt um ein in seiner Zusammensetzung identes Erzeugnis handelt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100225.X06

Im RIS seit

09.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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