RS Vwgh 1990/7/18 AW 90/14/0022

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Veröffentlicht am 18.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §98 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/18 AW 90/14/0019 2

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Beschlagnahme von Beweismitteln im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG - Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen (die Abgabenbehörde werte offenkundig nach wie vor die beschlagnahmten Unterlagen - Tagesstrazzen - aus und mache insb die solcherart gewonnenen Ergebnisse zum Inhalt neuer Erhebungen und neuer Anfragen) sind nicht Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG. Sie sind in der Entscheidung nach § 89 Abs 5 FinStrG weder befohlen noch erlaubt worden. Diese Entscheidung hatte zur Folge, daß die beschlagnahmten Unterlagen von der Behörde nicht weiterhin gemäß der eben zitierten Bestimmung unter Siegel zu halten waren, in diese also eingesehen werden durfte. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen werden im konkreten Fall durch die Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 5 FinStrG zwar tatsächlich ermöglicht. Ihre Rechtmäßigkeit ist aber durch die getroffene Entscheidung nicht bedingt. Selbst das Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs 4 FinStrG untersagt nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten unter Heranziehung von Beweismitteln, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs 2 erster und letzter Satz, des § 89 Abs 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit a bis c und des § 106 Abs 2 gewonnen wurden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten neuen Erhebungen und neuen Anfragen sind durch das Beweisverwertungsverbot nicht betroffen. Abgesehen davon verbietet auch § 98 Abs 4 FinStrG nicht die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verwertungsmaßnahmen, sondern nur die Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) unter Heranziehung unzulässig gewonnener Beweise.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140022.A02

Im RIS seit

18.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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