RS Vwgh 1990/9/4 88/09/0013

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Veröffentlicht am 04.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §131;
BDG 1979 §93 Abs1;
VStG §49;

Rechtssatz

Die Erlassung einer Disziplinarverfügung, die auschließlich der Dienstbehörde (nicht aber der Disziplinarkommission) eingeräumt ist und für die § 49 VStG Vorbildfunktion hat (Hinweis EB z RV zu BDG 1977, 500 Blg Nr XIV GP, S 90), setzt voraus:

a)

ein Geständnis der Dienstpflichtverletzung und

b)

deren Geringfügigkeit.

Letzteres ergibt sich aus der im § 131 dritter Satz BDG 1979 stark eingeschränkten Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen iVm den allgemeinen (lege non distinquente auch im abgekürzten Verfahren geltenden) Strafbemessungsgrundsätzen nach § 93 Abs 1 BDG 1979, insb dem ersten Satz, wonach die Schwere der Dienstpflichtverletzung das Maß für die Höhe der Strafe ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988090013.X02

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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