RS Vwgh 1990/9/7 86/18/0207

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Veröffentlicht am 07.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
VStG §46 Abs1;
VStG §46 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein Straferkenntnis mit seiner Verkündung rechtlich existent geworden, so kann dahingestellt bleiben, ob die dem Besch über sein Verlangen zugestellten Schriftstücke eine dem mündlich verkündeten Bescheid entsprechende schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellen und ob alle wesentlichen Erfordernisse eines schriftlichen Bescheides vorliegen. Schon auf Grund der mündlichen Erlassung des Bescheides kann keine Rede von einem "Nichtbescheid" sein.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180207.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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