RS Vwgh 1990/9/24 90/19/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §12;
MSchG 1979 §37 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 37 Abs 1 MSchG 1979 richtet sich gegen Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen zuwiderhandeln, erstreckt sich aber nur insoweit auf den Inhalt des Gesetzes, als dieses eine übertretbare Norm enthält, was auf § 12 MSchG 1979 nicht zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190250.X02

Im RIS seit

24.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten