RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0237

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §115 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Begehrt eine Partei eine Abänderung des Entwurfes nach § 115 Abs 2 WRG, so ist unter Wahrung des Parteiengehörs sachverhaltsbezogen zu ermitteln, ob diese Abänderung das Bauvorhaben wesentlich erschwert oder einschränkt. Eine Einwendung nach § 115 Abs 2 WRG, welche das gemäß § 12 Abs 2 WRG geschützte Recht des Grundeigentums betrifft, ist nicht als untauglich zu erkennen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070237.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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