RS Vwgh 1990/9/25 86/07/0071

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §69 Abs1 lita;
StGB §289;
StGB §5;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid durch ein falsches Zeugnis (zB durch ein falsches Gutachten eines Amtssachverständigen) herbeigeführt, so ist es als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs 1 lit a AVG erforderlich, daß die falsche Aussage auf Vorsatz beruht.

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070071.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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