RS Vwgh 1990/9/25 90/04/0021

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall2;
StGB §146;
StGB §147;

Rechtssatz

Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers des Bf noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040021.X03

Im RIS seit

25.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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