RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0225

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §365;
BewG 1955 §14 Abs1;
EisbEG 1954 §22 Abs1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;

Rechtssatz

Für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung ist der Zeitpunkt der Enteignung, also der Erlassung des Enteignungsbescheides, maßgeblich (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 1, Auflage 2, Randziffer 11 zu § 365). Der Wert einer zum Todestag des enteigneten Erblassers bestrittenen Forderung an Enteignungsentschädigung ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Ungewißheit mehr besteht, mit jenem Betrag anzusetzen, der dem Wert am Stichtag ohne Berücksichtigung der Ungewißheit des Bestehens der Forderung entspricht (Hinweis E 12.10.1989, 88/16/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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