RS Vwgh 1990/10/3 90/02/0060

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z3;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art15 Abs2;
StVO 1960;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Straßenpolizei ist ein Teil der Verwaltungspolizei, zu der die Angelegenheiten gehören, die dem Schutz eines bestimmten Verwaltungsrechtsgutes oder der Abwehr von Gefahren von diesem dienen, während zu der davon abzugrenzenden Sicherheitspolizei die Abwehr der Gefahren gehört, die nicht typischerweise in bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsrechtsgut auftreten, sondern losgelöst von einem solchen entstehen und die Maßnahmen umfassen, die "in erster Linie der Abwehr und der Unterdrückung der allgemeinen Gefahr für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung im Innern dienen" (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 6 Aufl, Randziffer 724 und 725).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020060.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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