RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0188

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §7;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 232;

Rechtssatz

Für die Vornahme einer vorzeitigen Abschreibung ist es nicht erforderlich, daß ein angeschafftes Wirtschaftsgut sich bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung in jenem Zustand befindet, in dem es dem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Ebenso wie es möglich ist, daß ein Gebäude angeschafft und anschließend für die beabsichtigte betriebliche Verwendung als Dienstwohnung adaptiert wird, ist es auch möglich, daß das angeschaffte Gebäude zunächst noch von Mietern oder auch dem bisherigen Eigentümer selbst bewohnt wird und erst nach Freimachung für den von vornherein beabsichtigten betrieblichen Zweck als Dienstwohnung zur Verfügung steht. Der Nachweis einer solchen Verwendungsabsicht ist allerdings in erster Linie durch entsprechend zeitnahes und zielgerichtetes Handeln und nicht durch bloße Behauptungen des Betriebsinhabers zu erbringen. Auch muß der Zweck, dem das Gebäude zu dienen bestimmt ist, unmittelbar und nicht erst nach einer vorübergehenden anderweitigen betrieblichen Verwendung angestrebt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130188.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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