RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 147;

Rechtssatz

Da abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG als solche nach § 148 BAO anzusehen sind und daher die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle mit Ausnahme der Absätze 3 und 5 auch für diese Prüfungen gelten, ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Prüfungsauftrag nicht zulässig (§ 148 Abs 4 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130081.X01

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten