RS Vwgh 1990/10/3 86/13/0081

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Veröffentlicht am 03.10.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §148 Abs3 litb;
BAO §303;
FinStrG §99 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 147;

Rechtssatz

Die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG setzt nicht voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Feststellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl diesbezüglich auch § 148 Abs 3 lit b BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130081.X03

Im RIS seit

03.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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