RS Vwgh 1990/10/23 90/14/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1987/033;
EStG 1972 §10;
EStG 1972 §12;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Erlöse aus dem Verkauf von Teilwaldrechten, die zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören, sind von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht erfaßt (Hinweis E 30.1.1990, 89/14/0143). Teilwaldrechte sind auch nach der Nov 1984/18 zum Tir FlVfLG 1978 nicht Grund und Boden iSd § 4 Abs 1 letzter Satz EStG 1972. Der dem Gewinn nach Durchschnittssätzen hinzuzurechnende Gewinn aus dem Verkauf des Teilwaldrechtes ist nach Art einer Einnahmenrechung und Ausgabenrechnung gem § 4 Abs 3 EStG 1972 durch Minderung des Bruttoverkaufserlöses um die mit dem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Vertragserrichtungskosten, Gebühren) zu ermitteln. Die Möglichkeiten, die eine Gewinnermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft gem § 4 Abs 3 EStG 1972 iZm den Begünstigungen nach § 10 und § 12 EStG 1972 mit sich brächte, wird dadurch ebensowenig eröffnet wie das Wahlrecht nach § 4 Abs 3 letzter Satz EStG 1972, die Umsatzsteuer (Vorsteuer) als durchlaufende Post zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140169.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten