RS Vwgh 1990/10/24 87/13/0081

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §146;
EStG 1972 §34 Abs3;
MRKZP 01te Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 181;

Rechtssatz

Aus dem Grundrecht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren religiös-weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen (Art 2, zweiter Satz des Ersten Zusatzprotokolls zur MRK), kann weder für sich allein noch im Zusammenwirken mit § 146 ABGB eine sittliche Verpflichtung abgeleitet werden, Kinder in einer Privatschule unterrichten zu lassen. Nicht alles, wozu sich Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet fühlen, um ihnen eine bestmögliche Ausbildung in allen Bereichen, zB auf musischem oder sportlichem Gebiet oder auch auf religiös-weltanschaulichem Gebiet angedeihen zu lassen, ist als sittliche Verpflichtung iSd § 34 Abs 3 EStG 1972 anzusehen (Hinweis E 28.4.1987, 85/14/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987130081.X02

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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