RS Vwgh 1990/10/25 88/16/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
BAO §90 Abs1;
FinStrG §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/13/0245 6

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die Partei nicht zur Akteneinsicht aufzufordern, sondern ihr diese bloß zu gestatten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988160148.X02

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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