RS Vwgh 1990/10/25 89/16/0146

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Veröffentlicht am 25.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs2;
BAO §21;
GrEStG 1955;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/25 88/16/0153 6

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160146.X04

Im RIS seit

25.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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