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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L GmbH, vertreten durch Mag. Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Juli 2008, Zl M 1/07-534, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 fest, dass U AG auf dem Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des § 1 Z 17 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfüge (Spruchpunkt I.1.), legte ihr gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 spezifische Verpflichtungen auf (Spruchpunkt I.2.) und hob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2006, Zl M1/05-59, der Rechtsvorgängerin der U AG auferlegten Verpflichtungen auf dem zu Spruchpunkt I.1. bezeichneten Markt - mit näheren Fristbestimmungen - auf (Spruchpunkt I.3.).
Diesen Bescheid bekämpft die beschwerdeführende Partei und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm weder zwingende öffentlichen Interessen noch solche der U AG entgegen stünden. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides stelle aber "einen erheblich wirtschaftlichen Nachteil" für die beschwerdeführende Partei dar und würde "die Existenz des von ihr betriebenen Unternehmens gefährden".
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG davon abhängig, das zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl u. v.a. den hg Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl AW 2004/03/0046).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl AW 2006/03/0021).
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 1. September 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030043.A00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011