TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/18 2008/21/0222

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1 Z1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs3;
StGB §127;
StGB §71;
StGB §83;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. März 2008, Zl. St 49/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 13. Jänner 1986 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte - ebenso wie seine drei, damals auch minderjährigen Brüder - Ende Jänner 2003 bei der österreichischen Botschaft in Abidjan einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" mit seinem in Österreich aufhältigen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater. Nach Erteilung dieses Aufenthaltstitels für den Zeitraum 8. Mai 2003 bis 8. Mai 2004 reiste der Beschwerdeführer im Sommer 2003 in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere befristete Niederlassungsbewilligungen, zuletzt mit Gültigkeit bis 4. Mai 2007, erteilt. Einen weiteren Verlängerungsantrag stellte der Beschwerdeführer dann am 3. Mai 2007.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. April 2006 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127 und 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge hat der Beschwerdeführer am 14. November 2005 dem Philip G. ein Mobiltelefon im Wert von 200 EUR und 30 EUR Bargeld weggenommen und Cannabis im Wert von ca. 10 EUR wegzunehmen versucht. Weiters habe der Beschwerdeführer dem Genannten eine mit einer Schwellung verbundene Schädelprellung zugefügt, indem er ihm einen mit Gemüse gefüllten Plastiksack auf den Hinterkopf geschlagen habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. November 2007 wurde der Beschwerdeführer dann der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2007), nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall und Abs. 2 Z 1 und Z 2 erster Fall leg. cit. sowie nach § 27 Abs. 1 zweiter und sechster Fall und Abs. 2 Z 1 leg. cit. und schließlich des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem liegen mehrere, im angefochtenen Bescheid - dem Urteilsspruch folgend - festgestellte, im Zeitraum Anfang 2004 bis Mai 2007 begangene Zuwiderhandlungen gegen das Suchtmittelgesetz zugrunde, und zwar hat der Beschwerdeführer einerseits eine unbekannte Menge Cannabis erworben und bis zum Konsum besessen und mehrmals wöchentlich Marihuana konsumiert sowie andererseits (jeweils geringe Mengen) Marihuana in fünf Fällen gewerbsmäßig an Minderjährige verkauft und ein weiteres Mal einer solchen Person unentgeltlich überlassen, wobei er selbst um zwei Jahre älter und volljährig gewesen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. August 2006 bis 15. November 2007 gegenüber seinem, am 21. Dezember 2004 geborenen, außerehelichen Kind die Unterhaltspflicht gröblich verletzt, indem er mit Ausnahme von zwei Zahlungen (von jeweils 30 EUR) den vereinbarten monatlichen Unterhalt von 155 EUR nicht geleistet habe.

Im Hinblick auf diese Verurteilungen erließ die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 1. Februar 2008 gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gegen den Beschwerdeführer ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. März 2008 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid - erkennbar mit der Maßgabe - bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG gestützt werde.

Begründend ging die belangte Behörde nach zum Teil wörtlicher und zum Teil zusammenfassender Wiedergabe des Bescheides der Erstbehörde und der Berufung sowie nach Zitierung der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften davon aus, dass - entgegen der Meinung der Erstinstanz - der Tatbestand des Abs. 2 Z 1 des § 60 FPG insofern erfüllt sei, als der Beschwerdeführer zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden sei. Strafbare Handlungen beruhten auch dann auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen seien. Bereits aus dem Sachverhalt, der zur ersten Verurteilung geführt habe, sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel, nämlich Cannabis "weggenommen bzw. wegzunehmen versucht" habe und der Sachverhalt, der zur zweiten Verurteilung geführt habe, "erschöpft sich geradezu in Suchtmitteldelikten".

Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei - so begründete die belangte Behörde weiter - die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0475). Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bezeichne Suchgifte als "Geißel der Menschheit" und auch der Oberste Gerichtshof schlage etwa in dem Urteil vom 27. April 1995, 12 Os 31, 32/95, "in dieselbe Kerbe", wenn er ausführe, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten böten, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirkung strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Gewicht in potenziellen Täterkreisen.

Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren aufgrund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei - so begründete die belangte Behörde weiter - eine derartige, sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, zumal die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation sei zu beachten, dass dem Beschwerdeführer zweifelsohne eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen sei. Insbesondere sei darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwa viereinhalb Jahren mit seiner Familie in Österreich aufhalte und hier auch sein außereheliches Kind lebe. Der Beschwerdeführer sei auch einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen, mittlerweile sei er jedoch ohne Beschäftigung. Von einer vollständigen beruflichen Integration könne somit noch nicht ausgegangen werden. Da unter Abwägung aller angeführter Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Schließlich sei aus den angeführten Gründen auch von dem der Behörde eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Es müsse dem Beschwerdeführer schwerstens angelastet werden, dass er seine strafbaren Handlungen über Jahre hinweg begangen habe und auch eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um ihn auf den Weg der Tugend und Rechtstreue zurückzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die genannte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen schon deshalb erfüllt, weil Körperverletzung und die Weitergabe von Suchtgift an Dritte gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität, gerichtet sind und weil Vermögensdelikte zu gewerbsmäßigem Suchtmittelhandel im Verhältnis der Einschlägigkeit stehen (vgl. dazu die bei RIS-Justiz RS0091972 und RS0092147 angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 71 StGB). Die Beschwerde tritt dieser im Ergebnis auch von der belangten Behörde - in Abweichung von der Erstbehörde, die das Aufenthaltsverbot nur auf § 60 Abs. 1 FPG gestützt hatte - vertretenen Auffassung, es handle sich insoweit um auf der gleichen schädlichen Neigung des Beschwerdeführers beruhende Delikte, nicht entgegen. Im Übrigen ist auch das Strafgericht bei der zweiten Verurteilung im Rahmen der Strafbemessung vom Vorliegen des Erschwerungsgrundes "einschlägige Vorstrafe" ausgegangen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, fehlt es aber schon an einer ausreichenden Relevanzdarstellung.

In der Beschwerde wird auch die auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers gegründete Gefährdungsprognose im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG nicht in Frage gestellt. Die belangte Behörde stützte sich in diesem Zusammenhang zwar auf einen Rechtssatz aus einem noch zum FrPolG 1954 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dem der - mit dem vorliegenden nicht vergleichbare - Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen gewerbsmäßigen Heroinschmuggels zugrunde lag. Gleiches gilt für das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofes, der sich in dem von ihm entschiedenen Fall sogar veranlasst sah, die wegen internationalem Heroinschmuggels verhängte Strafe auf vier bzw. viereinhalb Jahre hinaufzusetzen. Mit Stehsätzen aus den genannten Entscheidungen, die im Übrigen auch eine im vorliegenden Zusammenhang unzulässige Argumentation mit der generalpräventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen enthalten, wurde die belangte Behörde somit dem vorliegenden Fall nicht gerecht.

Ungeachtet dessen ist die getroffene negative Gefährdungsprognose im Ergebnis doch nicht zu beanstanden, weil die belangte Behörde mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Straftaten, nämlich den Suchtgiftverkauf an Minderjährigen, über Jahre hinweg begangen und auch eine gerichtliche Verurteilung habe nicht ausgereicht, um ihn "auf den Weg der Tugend und Rechtstreue zurückzuführen", auch eine zutreffende fallbezogene Überlegung angestellt hat. Damit hat die belangte Behörde nämlich bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht einbezogen, dass sich die bei Drogendelikten generell anzunehmende Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit seinem Bedarf für den eigenen Drogenkonsum - bereits verwirklicht hat. Dass sich aber insoweit die bisherigen Rahmenbedingungen geändert hätten, ist weder nach der Aktenlage erkennbar, noch wird dies vom Beschwerdeführer in konkreter Weise aufgezeigt.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen. Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote.

In Bezug auf sein Interesse an einem Verbleib in Österreich bringt der Beschwerdeführer nur vor, dass es - "zusätzlich zu den bereits in der Berufung angeführten Gründen" - nunmehr verstärkt vorliege, weil er mittlerweile eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin unterhalte und die fixe Zusage einer beruflichen Tätigkeit habe, deren Aufnahme bisher nur aufgrund des gegenständlichen Verfahrens gescheitert sei.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass sich in der Berufung keine Ausführungen finden, die sich auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers beziehen, sodass der wiedergegebene Verweis jedenfalls ins Leere geht. Im Übrigen verstößt das Beschwerdevorbringen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft gegen das Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Die Behauptung einer Einstellungszusage wurde aber weder in der Stellungnahme an die Erstbehörde vom 14. Jänner 2008 noch in der Beschwerde näher konkretisiert und auch nicht bescheinigt. Im Übrigen wäre eines solche Zusage nicht geeignet, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers maßgeblich zu verstärken, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in der Vergangenheit auch immer wieder nur für kurze Phasen (längstens für einige Monate) einer Beschäftigung nachgegangen ist. Auch insoweit ist aber weder eine nachhaltige Situationsänderung ersichtlich, noch vermag der Beschwerdeführer dafür ausreichende Anhaltspunkte aufzuzeigen.

Bei der Interessenabwägung hat die belangte Behörde - in der Beschwerde unbeanstandet - zu Recht auf das große öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität und auch auf die mit dem Suchtgiftkonsum verbundenen negativen Auswirkungen verwiesen, wobei sich im vorliegenden Fall eine Verstärkung des Allgemeininteresses durch den vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum praktizierten Suchtmittelverkauf an Minderjährige ergibt (vgl. zum zuletzt genannten Gesichtspunkt die auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Ausführungen in dem noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnis vom 24. Februar 2003, Zl. 99/21/0327). Dazu kommt, dass sich beim Beschwerdeführer auch seine Gewaltbereitschaft bereits erwiesen hat. Demgegenüber können die privaten Interessen des ledigen, bisher nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integrierten und (bezogen auf den Bescheiderlassungszeitpunkt) auch erst etwa viereinhalb Jahre in Österreich befindlichen Beschwerdeführers nicht überwiegen. Der belangten Behörde ist zwar vorzuwerfen, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft des Vaters des Beschwerdeführers nicht erwähnte und auch bei der Wiedergabe des erstbehördlichen Bescheides verschwieg, doch ändert das letztlich nichts am Ergebnis der Interessenabwägung. Der mittlerweile 22- jährige Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, mit seinen Familienangehörigen in einem Haushalt zu leben, sodass insoweit durch das Aufenthaltsverbot kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgt. Der Beschwerdeführer erstattete aber auch kein ausreichend konkretes Vorbringen dahin, dass er von seinem österreichischen Vater Unterhalt beziehe, weshalb sich vorliegend die im Anfechtungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0405 (A 2008/0040), aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht stellen. Schließlich finden sich aber auch keine Behauptungen in Richtung eines aufrechten Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinem außerehelichen Kind. Vielmehr spricht die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht für das Fehlen einer entsprechenden Bindung.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 und 2 FPG für zulässig angesehen und vom Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Dezember 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210222.X00

Im RIS seit

03.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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