RS Vwgh 1990/11/9 90/18/0180

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §71 Abs3;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Im Spruch eines wegen einer Übertretung des § 71 Abs 3 KFG ergehenden Straferkenntnisses muß neben dem Vorwurf, daß der Führerscheinbesitzer die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines unterlassen hat, das Tatbestandsmerkmal enthalten sein, wodurch der Führerschein ungültig geworden ist (Hinweis E 13.3.1979, 3489, 3490/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180180.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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